§ 1853 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten → Unterkapitel 4 – Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
§ 1853 BGB – Genehmigung bei Verträgen über wiederkehrende Leistungen
1Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts
- 1.
zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und
- 2.
zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb.
2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.
Zu § 1853: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).