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§ 1840 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Kapitel 3 – Vermögensangelegenheiten → Unterkapitel 2 – Verwaltung von Geld, Wertpapieren und Wertgegenständen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1840 BGB – Bargeldloser Zahlungsverkehr

(1) Der Betreuer hat den Zahlungsverkehr für den Betreuten bargeldlos unter Verwendung des gemäß § 1839 Absatz 1 Satz 1 zu unterhaltenden Girokontos durchzuführen.

(2) Von Absatz 1 sind ausgenommen

  1. 1.

    im Geschäftsverkehr übliche Barzahlungen und

  2. 2.

    Auszahlungen an den Betreuten.

Zu § 1840: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).