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§ 1807 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 1 – Vormundschaft → Untertitel 4 – Beendigung der Vormundschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1807 BGB – Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte

Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren.

Zu § 1807: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).