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§ 1796 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Untertitel 2 – Führung der Vormundschaft → Kapitel 2 – Personensorge

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1796 BGB – Verhältnis zwischen Vormund und Pflegeperson

(1) 1Der Vormund hat auf die Belange der Pflegeperson Rücksicht zu nehmen. 2Bei Entscheidungen der Personensorge soll er die Auffassung der Pflegeperson einbeziehen.

(2) Für das Zusammenwirken von Vormund und Pflegeperson gilt § 1792 Absatz 2 entsprechend.

(3) Der Pflegeperson steht eine Person gleich, die

  1. 1.

    den Mündel

    1. a)

      in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder

    2. b)

      in sonstigen Wohnformen

    betreut und erzieht oder

  2. 2.

    die intensive sozialpädagogische Betreuung des Mündels übernommen hat.

Zu § 1796: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).