§ 1775 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft → Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1775 BGB – Mehrere Vormünder
(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.
(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.
Zu § 1775: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).