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§ 1775 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Kapitel 1 – Bestellte Vormundschaft → Unterkapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1775 BGB – Mehrere Vormünder

(1) Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

(2) Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

Zu § 1775: Neugefasst durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl I S. 882).