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§ 1752 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 7 – Annahme als Kind → Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1752 BGB – Beschluss des Familiengerichts, Antrag

(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des Annehmenden vom Familiengericht ausgesprochen.

(2) 1Der Antrag kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden. 2Er bedarf der notariellen Beurkundung.

Zu § 1752: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).