Gesetze

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§ 1744 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 7 – Annahme als Kind → Untertitel 1 – Annahme Minderjähriger

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1744 BGB – Probezeit

Die Annahme soll in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat.