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§ 1717 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 6 – Beistandschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1717 BGB – Erfordernis des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland

1Die Beistandschaft tritt nur ein, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat; sie endet, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland begründet. 2Dies gilt für die Beistandschaft vor der Geburt des Kindes entsprechend.