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§ 1714 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Verwandtschaft → Titel 6 – Beistandschaft

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1714 BGB – Eintritt der Beistandschaft

1Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. 2Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.