§ 1675 BGB - Wirkung des Ruhens BibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Solange die elterliche Sorge ruht, ist ein Elternteil nicht berechtigt, sie auszuüben.