§ 1583 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Untertitel 2 – Unterhalt des geschiedenen Ehegatten → Kapitel 3 – Leistungsfähigkeit und Rangfolge
§ 1583 BGB – Einfluss des Güterstands
Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.