§ 1457 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Gütergemeinschaft → Unterkapitel 3 – Gemeinschaftliche Verwaltung des Gesamtguts durch die Ehegatten
§ 1457 BGB – Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.