§ 1455 BGB - Verwaltungshandlungen ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
Jeder Ehegatte kann ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten
- 1.eine ihm angefallene Erbschaft oder ein ihm angefallenes Vermächtnis annehmen oder ausschlagen,
- 2.auf seinen Pflichtteil oder auf den Ausgleich eines Zugewinns verzichten,
- 3.ein Inventar über eine ihm oder dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft errichten, es sei denn, dass die dem anderen Ehegatten angefallene Erbschaft zu dessen Vorbehaltsgut oder Sondergut gehört,
- 4.einen ihm gemachten Vertragsantrag oder eine ihm gemachte Schenkung ablehnen,
- 5.ein sich auf das Gesamtgut beziehendes Rechtsgeschäft gegenüber dem anderen Ehegatten vornehmen,
- 6.ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen den anderen Ehegatten gerichtlich geltend machen,
- 7.einen Rechtsstreit fortsetzen, der beim Eintritt der Gütergemeinschaft anhängig war,
- 8.ein zum Gesamtgut gehörendes Recht gegen einen Dritten gerichtlich geltend machen, wenn der andere Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung über das Recht verfügt hat,
- 9.ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut gerichtlich geltend machen,
- 10.die zur Erhaltung des Gesamtguts notwendigen Maßnahmen treffen, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.