Gesetze

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§ 1409 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Untertitel 2 – Vertragliches Güterrecht → Kapitel 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1409 BGB – Beschränkung der Vertragsfreiheit

Der Güterstand kann nicht durch Verweisung auf nicht mehr geltendes oder ausländisches Recht bestimmt werden.