§ 1304 BGB - GeschäftsunfähigkeitBibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen.