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§ 1299 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Bürgerliche Ehe → Titel 1 – Verlöbnis

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1299 BGB – Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils

Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des § 1298 Abs. 1, 2 zum Schadensersatz verpflichtet.

Zu § 1299: Berichtigt am 18. 7. 2002 (BGBl I S. 2909).