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§ 1195 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Bundesrecht

Titel 2 – Grundschuld, Rentenschuld → Untertitel 1 – Grundschuld

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1195 BGB – Inhabergrundschuld

1Eine Grundschuld kann in der Weise bestellt werden, dass der Grundschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt wird. 2Auf einen solchen Brief finden die Vorschriften über Schuldverschreibungen auf den Inhaber entsprechende Anwendung.