Gesetze

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§ 1107 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Buch 3 – Sachenrecht → Abschnitt 6 – Reallasten

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1107 BGB – Einzelleistungen

Auf die einzelnen Leistungen finden die für die Zinsen einer Hypothekenforderung geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.