Gesetze

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§ 1059 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Titel 2 – Nießbrauch → Untertitel 1 – Nießbrauch an Sachen

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 1059 BGB – Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung

1Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. 2Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden.