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§ 104 BGB
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Rechtsgeschäfte → Titel 1 – Geschäftsfähigkeit

Titel: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BGB
Gliederungs-Nr.: 400-2
Normtyp: Gesetz

§ 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit

Geschäftsunfähig ist:

  1. 1.
    wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
  2. 2.
    wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.