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Anlage 4 BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

Anlage 4 BFStrMG – Mautsätze im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014

(zu § 14 Absatz 3)

  1. 1.

    Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit bis zu drei Achsen

    1. a)

      0,141 Euro in der Kategorie A,

    2. b)

      0,169 Euro in der Kategorie B,

    3. c)

      0,190 Euro in der Kategorie C,

    4. d)

      0,274 Euro in der Kategorie D.

  2. 2.

    Die Maut pro Kilometer beträgt für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit vier oder mehr Achsen

    1. a)

      0,155 Euro in der Kategorie A,

    2. b)

      0,183 Euro in der Kategorie B,

    3. c)

      0,204 Euro in der Kategorie C,

    4. d)

      0,288 Euro in der Kategorie D.

  3. 3.

    Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 werden den in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kategorien auf Grund ihrer Emissionsklasse nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wie folgt zugeordnet:

    Kategorie AFahrzeuge der EEV-Klasse 1 und der Schadstoffklasse S 5,
    Kategorie BFahrzeuge der Schadstoffklasse S 4 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 3, die der Partikelminderungsklasse PMK 2 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
    Kategorie CFahrzeuge der Schadstoffklasse S 3 sowie Fahrzeuge der Schadstoffklasse S 2, die der Partikelminderungsklasse PMK 1 oder höher im Sinne der Anlage XXVII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören,
    Kategorie DFahrzeuge der Schadstoffklassen S 2, S 1 sowie Fahrzeuge, die keiner Schadstoffklasse der Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung angehören.

Zu Anlage 4: Geändert durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl I S. 2473).