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Anlage 1 BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 BFStrMG – Berechnung der Höhe des Mautsatzes

(zu § 3 Absatz 3)

  1. 1.

    Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen

    1. a)

      mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 7,5 Tonnen bis unter 12 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,067 Euro,

    2. b)

      mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von 12 Tonnen bis 18 Tonnen unabhängig von der Anzahl der Achsen 0,109 Euro,

    3. c)

      mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie bis zu drei Achsen 0,143 Euro,

    4. d)

      mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 18 Tonnen sowie vier oder mehr Achsen 0,155 Euro.

  2. 2.

    Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2

    1. a)

      für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:

      Kategorie7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu
      3 Achsen
      > 18 t mit
      4 oder mehr Achsen
      A 0,015 0,015 0,022 0,023
      B 0,043 0,052 0,062 0,062
      C 0,059 0,063 0,080 0,087
      D 0,088 0,101 0,134 0,149
      E 0,113 0,121 0,164 0,182
      F 0,114 0,123 0,169 0,187
      G 0,001 0,001 0,001 0,001
    2. b)

      Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kategorien A bis F auf Grund ihrer Schadstoffklasse sowie zur Kategorie G:

      1. aa)

        Kategorie A
        Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO VI,

      2. bb)

        Kategorie B
        Fahrzeuge der EEV Klasse 1 und der Schadstoffklasse EURO V,

      3. cc)

        Kategorie C
        Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO IV,

      4. dd)

        Kategorie D
        Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO III,

      5. ee)

        Kategorie E
        Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO II,

      6. ff)

        Kategorie F
        Fahrzeuge der Schadstoffklasse EURO I sowie Fahrzeuge, die keiner EURO-Schadstoffklasse oder EEV Klasse angehören,

      7. gg)

        Kategorie G
        Umweltfreundlichere Fahrzeuge als Kategorie A (inklusive emissionsfreie Fahrzeuge ab dem 1. Januar 2026).

  3. 3.

    Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer differenziert nach technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Euro:

    7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu
    3 Achsen
    > 18 t mit
    4 Achsen oder mehr
    0,016 0,016 0,016 0,012
  4. 4.

    Mautteilsatz für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen je Kilometer nach § 3 Absatz 1 Nummer 4

    1. a)

      für mautpflichtige Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen differenziert nach Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse, Schadstoffklasse, technisch zulässiger Gesamtmasse und Achsanzahl in Euro:

      Kohlenstoffdioxid-
      Emissionsklasse
      7,5 bis < 12 t12 bis 18 t> 18 t mit bis zu
      3 Achsen
      > 18 t mit
      4 Achsen oder mehr
      > 18 t mit
      5 oder mehr Achsen
      1EURO I und schlechter0,080 0,104 0,158 0,158 0,162
       EURO II EURO III 0,080 0,104 0,138 0,138 0,162
       EURO IV EURO V EEV Klasse 1 0,080 0,100 0,134 0,134 0,160
       EURO VI 0,080 0,100 0,124 0,134 0,158
      2 0,076 0,096 0,118 0,128 0,150
      3  0,072 0,090 0,111 0,120 0,142
      4  0,040 0,050 0,063 0,068 0,079
      5  0 0 0 0 0
    2. b)

      Die Zuordnung der Fahrzeuge nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zu den in Buchstabe a aufgeführten Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen erfolgt nach Artikel 7ga Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Nummer 28, 30, 34 bis 38 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Straßeninfrastrukturen durch Fahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2022/362 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Februar 2022. Im Sinne des Artikels 7ga Absatz 2 Satz 2 wird die Einstufung eines Fahrzeugs der Kohlenstoffdioxid-Emissionsklassen 2 und 3 sechs Jahre nach seiner Erstzulassung auf Basis der zum Überprüfungszeitpunkt geltenden Grenzwerte neu ermittelt. Die gegebenenfalls neu ermittelte Kohlenstoffdioxid-Emissionsklasse wird spätestens nach sechs Jahren und einem Tag nach dem Tag der Erstzulassung des betroffenen Fahrzeugs wirksam.“

Zu Anlage 1: Neugefasst durch G vom 21. 11. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 315) (1. 12. 2023).