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§ 4f BFStrMG
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BFStrMG
Gliederungs-Nr.: 9290-16
Normtyp: Gesetz

§ 4f BFStrMG – Zulassung von Anbietern

(1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität lässt nach§ 10 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes einen Anbieter auf Antrag zur Mitwirkung bei der Erhebung der Maut auf den nach § 1 mautpflichtigen Straßen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zu (Zulassungsvertrag), wenn der Anbieter

  1. 1.

    gewährleistet, dass seine Mitwirkung bei der Erhebung der Maut nur nach Maßgabe des § 4 Absatz 6 erfolgt,

  2. 2.

    sicherstellt, dass die Berechnung der Maut nach § 3 Absatz 4 erfolgt, soweit diese durch den Anbieter durchgeführt wird,

  3. 3.

    die durch Rechtsverordnung nach § 4i festgelegten Gebietsvorgaben für die nach § 1 mautpflichtigen Straßen erfüllt, insbesondere die Gebrauchstauglichkeit der von ihm eingesetzten Interoperabilitätskomponenten nach dem in § 23 des Mautsystemgesetzes geregelten Verfahren festgestellt worden ist.

(2) 1Jeder Zulassungsvertrag enthält nach näherer Bestimmung durch eine Rechtsverordnung nach § 4h Satz 1 für alle Anbieter einheitliche Regelungen

  1. 1.

    zu den Bedingungen für die Mitwirkung an der Mauterhebung durch den Anbieter und deren Umfang im Zusammenhang mit der Mauterhebung,

  2. 2.

    zum Beginn des Erbringens mautdienstbezogener Leistungen, zur Laufzeit und Beendigung des Zulassungsvertrages,

  3. 3.

    zur Art und Weise der Vertragserfüllung,

  4. 4.

    zu den Fallgruppen, in denen das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach § 23 des Mautsystemgesetzes ganz oder teilweise zu wiederholen ist,

  5. 5.

    zu Mitwirkungs- und Leistungspflichten des Anbieters und des Bundesamtes für Logistik und Mobilität,

  6. 6.

    zum rechtmäßigen Umgang mit Daten, insbesondere der Sicherheit der Daten, Datenschutz und der Behandlung vertraulicher Daten, Übermittlung, Speicherung, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung,

  7. 7.

    zu den Maßnahmen zur Sicherung der vollständigen Mauterhebung und Mautauskehr an das Bundesamt für Logistik und Mobilität und zur Durchführung der Überwachung des Anbieters, einschließlich Zutritts- und Einsichtsrechten des Bundesamtes für Logistik und Mobilität,

  8. 8.

    zu den Vorgaben zur Absicherung der finanziellen Ansprüche des Bundes,

  9. 9.

    zur Beschränkung von Rechten des Anbieters, dem vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Rechte des Anbieters zu Gunsten des Bundes,

  10. 10.

    zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten für die Wiederholung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit von Interoperabilitätskomponenten nach § 23 des Mautsystemgesetzes einschließlich deren Höhe und der Zahlungsbedingungen,

  11. 11.

    zu den vom Anbieter zu entrichtenden Entgelten zur Deckung der Kosten nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Mautsystemgesetzes,

  12. 12.

    zu Haftungsregelungen, vertraglichen Sanktionsmöglichkeiten und Kündigungsrechten,

  13. 13.

    zu den Pflichten des Anbieters nach Beendigung des Zulassungsvertrages sowie

  14. 14.

    zu der Vergütung des Anbieters.

2In den Zulassungsvertrag können ferner solche Regelungen aufgenommen werden, die keinen unmittelbaren Bezug zu der Leistungserbringung haben, jedoch zur Gestaltung sonstiger Beziehungen der Vertragsparteien erforderlich sind.

Zu § 4f: Eingefügt durch G vom 5. 12. 2014 (BGBl I S. 1980), geändert durch G vom 20. 11. 2019 (BGBl I S. 1626), 8. 6. 2021 (BGBl I S. 1603) und 2. 3. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 56).