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Art. 3 BezWG
Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz über die Wahl der Bezirkstage (Bezirkswahlgesetz - BezWG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BezWG
Gliederungs-Nr.: 2021-3-I
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BezWG – Zahl der Bezirksrätinnen und Bezirksräte

(1) In den Bezirkstag sind so viele Bezirksrätinnen und Bezirksräte zu wählen wie Landtagsabgeordnete nach dem Landeswahlgesetz auf den Bezirk treffen (Art. 23 Abs. 2 BezO).

(2) In den Stimmkreisen wird je eine Bezirksrätin oder ein Bezirksrat gewählt. Die übrigen Bezirksrätinnen und Bezirksräte werden im Wahlkreis aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.