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§ 49 BezVerwG - Wiederholungswahlen

Bibliographie

Titel
Bezirksverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BezVerwG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2020-1

Verändert sich infolge einer Wiederholungswahl die Zusammensetzung der Bezirksverordnetenversammlung, werden deren Vorstand sowie das Bezirksamt für die verbleibende Legislaturperiode neu gewählt. Die Ausschüsse können neu gebildet werden.