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Anlage 35 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 35 BewG – Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

(zu § 241 Absatz 5)

  1. 1.

    Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands:

    Pferdehaltung,

    Pferdezucht,

    Schafzucht,

    Schafhaltung,

    Rindviehzucht,

    Milchviehhaltung,

    Rindviehmast.

  2. 2.

    Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands:

    Schweinezucht,

    Schweinemast,

    Hühnerzucht,

    Entenzucht,

    Gänsezucht,

    Putenzucht,

    Legehennenhaltung,

    Junghühnermast,

    Entenmast,

    Gänsemast,

    Putenmast.

Zu Anlage 35: Angefügt durch G vom 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794).