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Anlage 33 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 33 BewG – Weitere den Ertragswert erhöhende Umstände

(zu § 238 Absatz 2)

Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR
Abgegrenzte Standortfläche der Windenergieanlagepro Ar59,58

Zu Anlage 33: Neugefasst durch V vom 29. 6. 2021 (BGBl I S. 2290).