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Anlage 32 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 32 BewG – Nutzungsart Hofstelle

(zu § 237 Absatz 8)

Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR
Hofflächenpro Ar6,62
Zuschläge fürFlächeneinheitin EUR
Wirtschaftsgebäude der weinbaulichen Nutzung bei Fass- und Flaschenweinerzeugungpro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat1,23
Wirtschaftsgebäude der Nebenbetriebepro Quadratmeter Bruttogrundfläche und Monat1,23

Zu Anlage 32: Neugefasst durch V vom 29. 6. 2021 (BGBl I S. 2290).