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Anlage 30 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 30 BewG – Gärtnerische Nutzung

(zu § 237 Absatz 5)

Nutzungsteil Gemüsebau
Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR
Flächen
im Freiland und für Kleingarten- und Dauerkleingartenland
pro Ar12,35
Zuschläge fürFlächeneinheitin EUR
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
pro Ar45,00
Nutzungsteil Blumen-/Zierpflanzenbau
Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR
Flächen
im Freiland
pro Ar27,60
Zuschläge fürFlächeneinheitin EUR
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
pro Ar65,15
Nutzungsteil Obstbau
Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR
Flächen
im Freiland
pro Ar9,53
Zuschläge fürFlächeneinheitin EUR
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
pro Ar45,00
Nutzungsteil Baumschulen
Bewertungsfaktor fürFlächeneinheitin EUR
Flächen
im Freiland
pro Ar22,29
Zuschläge fürFlächeneinheitin EUR
Flächen
unter Glas und Kunststoffen
pro Ar65,15

Zu Anlage 30: Neugefasst durch V vom 29. 6. 2021 (BGBl I S. 2290).