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Anlage 20 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Anhangteil

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

Anlage 20 BewG – Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

(zu § 169 Abs. 5)

  1. 1.

    Mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands

    Pferdehaltung,

    Pferdezucht,

    Schafzucht,

    Schafhaltung,

    Rindviehzucht,

    Milchviehhaltung,

    Rindviehmast.

  2. 2.

    Weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands

    Schweinezucht,

    Schweinemast,

    Hühnerzucht,

    Entenzucht,

    Gänsezucht,

    Putenzucht,

    Legehennenhaltung,

    Junghühnermast,

    Entenmast,

    Gänsemast,

    Putenmast.

Zu Anlage 20: Angefügt durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).