§ 96 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Einheitsbewertung → D. – Betriebsvermögen
§ 96 BewG – Freie Berufe
Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.
Zu § 96: Neugefasst durch G vom 25. 2. 1992 (BGBl I S. 297).