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§ 96 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Einheitsbewertung → D. – Betriebsvermögen

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 96 BewG – Freie Berufe

Dem Gewerbebetrieb steht die Ausübung eines freien Berufs im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gleich; dies gilt auch für die Tätigkeit als Einnehmer einer staatlichen Lotterie, soweit die Tätigkeit nicht schon im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

Zu § 96: Neugefasst durch G vom 25. 2. 1992 (BGBl I S. 297).