§ 74 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
III. – Bebaute Grundstücke → a) – Begriff und Bewertung
§ 74 BewG – Begriff
1Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden, mit Ausnahme der in § 72 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücke. 2Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, so ist der fertig gestellte und bezugsfertige Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.