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§ 63 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

B. – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen → III. – Bewertungsbeirat, Gutachterausschuss

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 63 BewG – Bewertungsbeirat

(1) Beim Bundesministerium der Finanzen wird ein Bewertungsbeirat gebildet.

(2) 1Der Bewertungsbeirat gliedert sich in eine landwirtschaftliche Abteilung, eine forstwirtschaftliche Abteilung, eine Weinbauabteilung und eine Gartenbauabteilung. 2Die Gartenbauabteilung besteht aus den Unterabteilungen für Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau, für Obstbau und für Baumschulen.

Zu § 63: Geändert durch G vom 21. 12. 1993 (BGBl I S. 2310) und 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3150).