§ 43 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
B. – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen → I. – Allgemeines
§ 43 BewG – Abbauland
(1) Zum Abbauland gehören die Betriebsflächen, die durch Abbau der Bodensubstanz überwiegend für den Betrieb nutzbar gemacht werden (Sand-, Kies-, Lehmgruben, Steinbrüche, Torfstiche und dergleichen).
(2) Das Abbauland ist gesondert mit dem Einzelertragswert zu bewerten.