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§ 264 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Schlussbestimmungen

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 264 BewG – Bekanntmachung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung satzweise nummeriert bekannt zu machen.

Zu § 264: Der bisherige § 204, angefügt durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018), wurde § 264 durch G vom 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794).