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§ 241 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

II. – Besondere Vorschriften → a) – Landwirtschaftliche Nutzung

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 241 BewG – Tierbestände (1)  (2)  (3)

(1) 1Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr

für die ersten 20 Hektarnicht mehr als10 Vieheinheiten,
für die nächsten 10 Hektarnicht mehr als7 Vieheinheiten,
für die nächsten 20 Hektarnicht mehr als6 Vieheinheiten,
für die nächsten 50 Hektarnicht mehr als3 Vieheinheiten,
und für die weitere Flächenicht mehr als1,5 Vieheinheiten,

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden. 2Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen. 3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.

(2) 1Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. 2Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. 3Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. 4Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.

(3) 1Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich:

  1. 1.

    das Zugvieh,

  2. 2.

    das Zuchtvieh,

  3. 3.

    das Mastvieh,

  4. 4.

    das übrige Nutzvieh.

2Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. 3 Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.

(4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Pelztiere. 2Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen werden.

(5) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind den Anlagen 34 und 35 zu entnehmen.

Zu § 241: Angefügt durch G vom 26. 11. 2019 (BGBl I S. 1794).

(1) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2020 I S. 2565)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Baden-Württemberg auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist
  1. a)

    Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG)

  2. b)

    Landesgrundsteuergesetz vom 4. November 2020 (Gesetzblatt von Baden-Württemberg 2020 Nr. 40 S. 974)

  3. c)
  4. d)

    14. November 2020

(2) Red. Anm.:

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2022 I S. 30)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Baden-Württemberg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Änderungsgesetz/Änderungsverordnung (ggf. Einzelvorschrift)

  5. e)

    Fundstelle

  6. f)

    Tag des Inkrafttretens

§§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) geändert worden ist
  1. a)

    Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG) vom 4. November 2020

  2. b)

    Gesetzblatt von Baden-Württemberg 2020 Nr. 40 S. 974

  3. c)
  4. d)

    Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes und zur Einführung eines gesonderten Hebesatzrechts zur Mobilisierung von Bauland (ÄndGLGrStG) vom 22. Dezember 2021

  5. e)

    Gesetzblatt von Baden-Württemberg 2021 Nr. 43 S. 1029

  6. f)

    31. Dezember 2021

(3) Red. Anm.:

Hinweis auf Änderungen des von Bundesrecht abweichenden Landesrechts (Baden-Württemberg)

(BGBl. 2023 I Nr. 161)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Baden-Württemberg auf Änderungen des von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichenden Landesrechts mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung von Bundesrecht

  4. d)

    Änderungsgesetz/Änderungsverordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  5. e)

    Fundstelle

  6. f)

    Tag des Inkrafttretens

§§ 218 bis 263 sowie § 266 des Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist
  1. a)

    Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer (Landesgrundsteuergesetz - LGrStG) vom 4. November 2020

  2. b)

    Gesetzblatt von Baden-Württemberg 2020 Nr. 40 S. 974

  3. c)
  4. d)

    Gesetz zur Änderung des Landesgrundsteuergesetzes vom 13. Juni 2023

  5. e)

    Gesetzblatt von Baden-Württemberg 2023 Nr. 10 S. 170

  6. f)

    17. Juni 2023