§ 24 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Einheitsbewertung → A. – Allgemeines
§ 24 BewG – Aufhebung des Einheitswerts
(1) Der Einheitswert wird aufgehoben, wenn dem Finanzamt bekannt wird, dass
- 1.die wirtschaftliche Einheit wegfällt;
- 2.der Einheitswert der wirtschaftlichen Einheit infolge von Befreiungsgründen der Besteuerung nicht mehr zu Grunde gelegt wird.
(2) Aufhebungszeitpunkt ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahrs, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit folgt, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahrs, in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung nicht mehr zu Grunde gelegt wird.
Zu § 24: Geändert durch G vom 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049) und 29. 10. 1997 (BGBl I S. 2590).