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§§ 204 bis 217 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Sechster Abschnitt – Vorschriften für die Bewertung von Grundbesitz, von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und von Betriebsvermögen für die Erbschaftsteuer ab 1. Januar 2009 → D. – Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§§ 204 bis 217 BewG

(unbesetzt)