Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 182 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

C. – Grundvermögen → III. – Bebaute Grundstücke

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 182 BewG – Bewertung der bebauten Grundstücke

(1) Der Wert der bebauten Grundstücke ist nach dem Vergleichswertverfahren (Absatz 2 und § 183), dem Ertragswertverfahren (Absatz 3 und §§ 184 bis 188) oder dem Sachwertverfahren (Absatz 4 und §§ 189 bis 191) zu ermitteln.

(2) Im Vergleichswertverfahren sind grundsätzlich zu bewerten

  1. 1.

    Wohnungseigentum,

  2. 2.

    Teileigentum,

  3. 3.

    Ein- und Zweifamilienhäuser.

(3) Im Ertragswertverfahren sind zu bewerten

  1. 1.

    Mietwohngrundstücke,

  2. 2.

    Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, für die sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt.

(4) Im Sachwertverfahren sind zu bewerten

  1. 1.

    Grundstücke im Sinne des Absatzes 2, wenn kein Vergleichswert vorliegt,

  2. 2.

    Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke mit Ausnahme der in Absatz 3 Nr. 2 genannten Grundstücke,

  3. 3.

    sonstige bebaute Grundstücke.

Zu § 182: Angefügt durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).