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§ 172 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

II. – Besonderer Teil → b) – Forstwirtschaftliche Nutzung

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 172 BewG – Abweichender Bewertungsstichtag

Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind abweichend von § 161 Abs. 1 für den Umfang und den Zustand des Bestands an nicht eingeschlagenem Holz die Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres zu Grunde zu legen, das dem Bewertungsstichtag vorangegangen ist.

Zu § 172: Angefügt durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).