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§ 171 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

II. – Besonderer Teil → b) – Forstwirtschaftliche Nutzung

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 171 BewG – Umlaufende Betriebsmittel

1Eingeschlagenes Holz gehört zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln, soweit es den jährlichen Nutzungssatz nicht übersteigt. 2Bei Betrieben, die nicht jährlich einschlagen (aussetzende Betriebe), tritt an die Stelle des jährlichen Nutzungssatzes ein den Betriebsverhältnissen entsprechender mehrjähriger Nutzungssatz.

Zu § 171: Angefügt durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).