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§ 166 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

B. – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen → I. – Allgemeines

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 166 BewG – Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert

(1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.

(2) 1Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1

  1. 1.

    ist der Grund und Boden im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 mit den zuletzt vor dem Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten. 2§ 179 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 Prozent zu mindern;

  2. 2.

    sind die übrigen Wirtschaftsgüter im Sinne des § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 mit ihrem gemeinen Wert zu bewerten. 2Zur Berücksichtigung der Liquidationskosten sind die ermittelten Werte um 10 Prozent zu mindern.

Zu § 166: Angefügt durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018), geändert durch G vom 7. 12. 2011 (BGBl I S. 2592).