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§ 156 BewG - Außenprüfung

Bibliographie

Titel
Bewertungsgesetz (BewG)
Amtliche Abkürzung
BewG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
610-7

Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Beteiligten (§ 154 Abs. 1) zulässig.