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§ 152 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften → Fünfter Abschnitt – Gesonderte Feststellungen

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 152 BewG – Örtliche Zuständigkeit

Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:

  1. 1.

    in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 das Finanzamt, in dessen Bezirk das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder, wenn sich das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt;

  2. 2.

    in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs, bei Gewerbebetrieben ohne Geschäftsleitung im Inland das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte - bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste - unterhalten wird, und bei freiberuflicher Tätigkeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird;

  3. 3.

    in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft befindet, bei Kapitalgesellschaften ohne Geschäftsleitung im Inland oder, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt, das Finanzamt, in dessen Bezirk die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat;

  4. 4.

    in den Fällen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung des Vermögens ausgeht, oder, wenn diese im Inland nicht feststellbar ist, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.

Zu § 152: Neugefasst durch G vom 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878).