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§ 150 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

C. – Grundvermögen → II. – Bebaute Grundstücke

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 150 BewG – Gebäude und Gebäudeteile für den Zivilschutz

Gebäude, Teile von Gebäuden und Anlagen, die wegen der in § 1 des Zivilschutzgesetzes bezeichneten Zwecke geschaffen worden sind und im Frieden nicht oder nur gelegentlich oder geringfügig für andere Zwecke benutzt werden, bleiben bei der Ermittlung des Grundstückswerts außer Betracht.

Zu § 150: Eingefügt durch G vom 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049).