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§ 125 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Vorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet → A. – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 125 BewG – Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.

(2) 1An Stelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zu Grunde gelegt. 2Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zu Grunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. 3§ 26 ist sinngemäß anzuwenden. 4Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.

(3) 1Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. 2Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.

(4) 1Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. 2Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zu Grunde zu legen.

(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zu Grunde gelegt worden sind.

(6) 1Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. 2Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:

1.Landwirtschaftliche Nutzung
 a)Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel
  Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.
 b)Hopfen 
  Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar40
 c)Spargel 
  Spargelbau-Vergleichszahl je Ar70
2.Weinbauliche Nutzung
 Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:
 a)Traubenerzeugung (Nichtausbau)22
 b)Fassweinausbau25
 c)Flaschenweinausbau30
3.Gärtnerische Nutzung
 Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
 a)Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: 
  aa)Gemüsebau50
  bb)Blumen- und Zierpflanzenbau100
 b)Nutzungsteil Obstbau50
 c)Nutzungsteil Baumschulen60
 d)Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei
  aa)Gemüsebau 
   nicht heizbarum das 6fache,
   heizbarum das 8fache,
  bb)Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen 
   nicht heizbarum das 4fache,
   heizbarum das 8fache.

(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:

1.Forstwirtschaftliche Nutzung
 Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.
2.Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung
 Der Ersatzvergleichswert beträgt bei
 a)Binnenfischerei2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs,
 b)Teichwirtschaft 
  aa)Forellenteichwirtschaft20.000 Deutsche Mark je Hektar,
  bb)übrige Teichwirtschaft1.000 Deutsche Mark je Hektar,
 c)Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft 
  aa)für Forellenteichwirtschaft30.000 Deutsche Mark je Hektar,
  bb)für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft1.500 Deutsche Mark je Hektar,
 d)Imkerei10 Deutsche Mark je Bienenkasten,
 e)Wanderschäferei20 Deutsche Mark je Mutterschaf,
 f)Saatzucht15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.
 g)Weihnachtsbaumkultur3.000 Deutsche Mark je Hektar,
 h)Pilzanbau25 Deutsche Mark je Quadratmeter,
 i)Besamungsstationen20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen.

Zu § 125: Geändert durch G vom 13. 9. 1993 (BGBl I S. 1569), 20. 12. 2001 (BGBl I S. 3794) und 13. 12. 2006 (BGBl I S. 2878).