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§ 121a BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Besondere Bewertungsvorschriften → Zweiter Abschnitt – Sondervorschriften und Ermächtigungen

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 121a BewG – Sondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1964 (1)

Während der Geltungsdauer der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte des Grundbesitzes sind Grundstücke (§ 70) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 für die Gewerbesteuer mit 140 Prozent des Einheitswerts anzusetzen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 18 Nummer 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) sollen in § 121 die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt werden. Diese Änderung ist in § 121 nicht durchführbar. Sie wurde stattdessen in § 121a durchgeführt.

Zu § 121a: Neugefasst durch G vom 20. 12. 1996 (BGBl I S. 2049).