§ 109 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
Erster Abschnitt – Einheitsbewertung → D. – Betriebsvermögen
§ 109 BewG – Bewertung
(1) 1Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
(2) 1Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. 2Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
Zu § 109: Neugefasst durch G vom 24. 12. 2008 (BGBl I S. 3018).