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§ 10 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht

Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften

Titel: Bewertungsgesetz (BewG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BewG
Gliederungs-Nr.: 610-7
Normtyp: Gesetz

§ 10 BewG – Begriff des Teilwerts

1Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. 2Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. 3Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.

Zu § 10: Geändert durch G vom 25. 2. 1992 (BGBl I S. 297).