§ 10 BewG
Bewertungsgesetz (BewG)
Bewertungsgesetz (BewG)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Bewertungsvorschriften
§ 10 BewG – Begriff des Teilwerts
1Wirtschaftsgüter, die einem Unternehmen dienen, sind, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, mit dem Teilwert anzusetzen. 2Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde. 3Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt.
Zu § 10: Geändert durch G vom 25. 2. 1992 (BGBl I S. 297).