§ 72 BeurkG
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Beurkundungsgesetz (BeurkG)
Bundesrecht
Abschnitt 7 – Schlussvorschriften → Unterabschnitt 1 – Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 72 BeurkG – Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts
Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.